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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Sicherheitsdienstleistungen der Firma Dehler Security,
vertreten durch Marc Dehler (Stand 12/2021)

1. Allgemeine Dienstausführung
1.1
Unsere Leistungen und Angebote im Verkehr mit Unternehmen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen sowie des zugrunde liegenden Bewachungsvertrags oder der Auftragsbestätigung;
die Sicherheitsmitarbeiter des Auftragnehmers sind weder vertretungs-, noch empfangsberechtigt.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart oder von uns in Bezug genommen werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

1.2
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland jedoch mit Ausnahme des UN-Kaufrechts sowie des Europäischen Kaufrechts, dessen Anwendung ausdrücklich ausgeschlossen wird.

2. Begehungsvorschrift / Dienstanweisung
Im Einzelfall ist für die Ausführung des Wachdienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift / Dienstanweisung maßgebend. Sie enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschriften / Dienstanweisung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

3. Schlüssel
3.1
Die zur Bewachung erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für Schlüsselverluste und für vorsätzliche, fahrlässige oder durch das Bewachungspersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet nicht der Wachunternehmer.
3.2
Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet das Unternehmen im Rahmen der Ziffer 12. Der Auftraggeber gibt dem Unternehmen die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen dem Unternehmen umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen das Unternehmen über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.
(3) Unter den hier aufgeführten Begriff „Schlüssel“ zählt auch jeder andere Gegenstand zum Öffnen und Schließen einer Vorrichtung, welche dazu dient, ausgewählten Personen den
Zugang in bestimmte Bereiche zu gestatten und anderen Personen diesen zu verweigern.

4. Beanstandungen
Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Wachdienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich schriftlich der Betriebsleitung des Wachunternehmens zur zeitnahen Abhilfe mitzuteilen. Bei rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden. Wiederholte, auch grobe Verstöße in der Ausführung des Wachdienstes berechtigen nur zur fristlosen Lösung des Bewachungsvertrages, wenn der Bewachungsunternehmer nach zweimaliger schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist für Abhilfe sorgt.

5. Auftragsdauer
Der Bewachungsvertrag läuft, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, auf ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt, so verlängert sich die Vertragszeit automatisch jeweils um ein weiteres Jahr.

6. Ausführung durch andere Bewachungsunternehmer
Dehler Security ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer zuverlässiger Bewachungsunternehmen zu bedienen.

7. Unterbrechung der Bewachung
Im Kriegs- oder Streikfalle bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt, kann Dehler Security den Wachdienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Im Falle der Unterbrechung ist Dehler Security verpflichtet, die Bewachungsgebühren entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

8. Verzug / Vorzeitige Vertragsauflösung
Muss Dehler Security aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen das Wachrevier aufgeben oder verändern, so ist sie zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt. Dehler Security ist jedoch verpflichtet, dass ihr Mögliche zu veranlassen, um die Bewachung durch einen anderen geeigneten Bewachungsunternehmer sicherzustellen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist Dehler Security unbeschadet weitergehender Rechte berechtigt, die weitere Dienstleistung ganz oder teilweise zurückzuhalten, d.h. einzustellen; Dehler Security kann bei Verzug die zukünftige Leistungserbringung – Fortsetzung und / oder Wiederaufnahme der Dienstleistung – von Vorauszahlungen des Auftraggebers für den jeweils nächsten zeitlichen Abrechnungsabschnitt der zu erbringenden Dienste abhängig machen. Im jedem Fall hat die Dehler Security die Entscheidung dem Auftraggeber oder einem seiner Vertreter mitzuteilen. Im Falle der Zurückhaltung der Dienstleistung kann Dehler Security für deren Dauer Schadenersatz in Höhe von 10 % des für einen solchen Zeitabschnitts durchschnittlich gezahlten, auf die eingestellte Leistung entfallenden Entgelts verlangen. Die Geltendmachung einen weitergehenden Schadens bleibt Dehler Security vorbehalten; es bleibt dem Auftraggeber vorbehalten; nachzuweisen, dass Dehler Security ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der vorgenannten Höhe entstanden ist. Unabhängig von der vereinbarten Vertragslaufzeit besteht die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein solcher liegt insbesondere in den nachfolgend aufgeführten Fällen vor:

a. für Dehler Security, wenn der Auftraggeber mit einer ihm obliegenden Zahlung eines monatlichen Rechnungsbetrages oder eines Betrages, der einem monatlichen Rechnungsbetrag entspricht, um mehr als zwei Wochen in Verzug ist;

b. für beide Vertragsparteien im Falle des Erlöschens oder einer erheblichen Einschränkung des Versicherungsschutzes;

c. für den Auftraggeber bei wesentlichen Vertragsverletzungen durch Dehler Security, wenn diese trotz zweimaliger schriftlicher Rüge gegenüber der Geschäftsleitung von Dehler Security innerhalb angemessener Fristsetzung nicht abgestellt werden;

d. für beide Vertragsparteien soweit der andere Vertragspartner zahlungsunfähig ist, die Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde oder ein solcher Antrag nach Veröffentlichung der Medien bevorsteht.

9. Rechtsnachfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Bewachungsvertrag ein, es sei denn, dass der Bewachungszweck hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers abgestellt war. Durch den Tod oder sonstiger Rechtsnachfolge der Dehler Security wird der Vertrag nicht berührt.

10. Gewerbliche Schutzbestimmung
Der Auftraggeber darf Wachpersonal, das ihm von Dehler Security gestellt wird, während der Dauer des Vertrages und ein Jahr nach dessen Ablauf nicht selbst für Bewachungszwecke beschäftigen. Verstößt er gegen diese Vereinbarung, so ist er verpflichtet, die dreifache Monatsgebühr als Vertragsstrafe an Dehler Security für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu bezahlen; jedoch höchstens eine fünffache Monatsgebühr.

11. Haftpflichtversicherung
11.1.
Dehler Security unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen:

Pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden 3 Millionen Euro.

11.2.
Soweit der Auftraggeber später höhere als die in Ziffer 8.1 genannten Deckungssummen für erforderlich erachtet, wird die Firma Dehler Security informieren; Dehler Security wird gegebenenfalls gegen Erhöhung des Entgelts eine Erhöhung der versicherbaren Deckungssummen vereinbaren. Ansonsten wird der über die vereinbarten Summen hinausgehende Schaden durch den Auftraggeber abgedeckt.

11.3.
Dem bestehenden Versicherungsvertrag von Dehler Security gemäß § 6 Bewachungsordnung liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zugrunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen vertraglich vereinbarten Sicherungsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen wie z. B. die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, die Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen oder die Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.

11.4.
Entsprechend der Firma Dehler Security und ihrem Betriebshaftpflichtversicherer geltenden Versicherungsbedingungen ist eine Haftung von Dehler Security in Fällen höherer Gewalt sowie für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Terror, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Naturkatastrophen oder unmittelbar auf hoheitliche / behördliche Verfügung oder Maßnahmen, ausgeschlossen. Soweit der Versicherer von Dehler Security einen zusätzlichen Haftungsausschluss erklärt, ist Dehler Security berechtigt, mit dem Auftraggeber über dessen Einbeziehung in das Vertragsverhältnis zu verhandeln. Kommt eine Einigung darüber nicht zustande, so ist Dehler Security berechtigt, das Vertragsverhältnis binnen zwei Wochen auch während der Vertragslaufzeit außerordentlich zu kündigen.

11.5.
Sollte Dehler Security der Deckungsschutz versagt werden aufgrund von Umständen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, so entfällt eine etwaige Haftung von Dehler Security in der Höhe, in der bei ordnungsgemäßem Verhalten Versicherungsschutz erteilt worden wäre.

11.6.
Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Dehler Security als Versicherungsnehmerin den AHB eine Reihe von Obliegenheitspflichten zu erfüllen hat, insbesondere jeden Schadensfall ihrem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Kenntnisnahme bzw. der Möglichkeit der Kenntnisname, schriftlich anzuzeigen (§ 5.2 AHB). Dehler Security ist aufgrund der bestehenden Versicherung verpflichtet, den Anspruch bei Anzeige der Ablehnung der Schadenregulierung / Deckungszusage durch den Versicherer innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen (§10 AHB).

12. Haftung und Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
12.1.
Dehler Security haftet entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, wenn ein Schaden durch den Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ihr selbst, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfenversursacht worden ist. Bei einer fahrlässig verursachten Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung von Dehler Security für Sach- und Vermögensschäden, die von ihr selbst, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungshilfen schuldhaft infolge leichter Fahrlässigkeit verursacht werden, ist auf die in Ziffer 11.1 aufgeführten Summen begrenzt. Die gesetzliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die eine eventuelle, zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

12.2.
 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 9.1 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. In den Ziffern 11.2 und 11.3 beschriebenen Fällen ist eine Inanspruchnahme von Dehler Security ausgeschlossen.

12.3.
Im Schadenfall wird der Auftraggeber den Schaden der Geschäftsführung von Dehler Security unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich, in dringenden Fällen vorab telefonisch anzeigen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, Dehler Security unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zu Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen.

12.4.
Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von vier Wochen, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber Dehler Security schriftlich geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

12.5.
Bei Anzeige der Ablehnung der Schadenregulierung durch den Versicherer von Dehler Security wird Dehler Security den Auftraggeber seinen Anspruch gegenüber Dehler Security innerhalb der durch die AHB (§ 19 AHB) festgelegten Fristen gerichtlich geltend machen; andernfalls ist die weitere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Auftraggeber gegenüber Dehler Security mit Ablauf der Frist abgelaufen.

13. Haftungsnachweis
Dehler Security ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenze sich aus Ziffer 11 ergibt, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen.

14. Personal
Bei den nach diesem Vertrag zu erbringenden Tätigkeiten handelt es sich um Dienstleistungen von Dehler Security, wobei sich diese Erfüllungsgehilfen bedienen, und nicht um eine Arbeitnehmerüberlassung vom 07.08.1972. Die Auswahl des von Dehler Security beschäftigten, eingesetzten Personals und das Weisungsrecht diesem gegenüber liegen ausgenommen bei Gefahr im Verzug bei Dehler Security. Das Personal versieht sein Dienst in Dienstkleidung. Der Auftraggeber wird sich mit etwaigen Beschwerden nicht an das Personal, sondern ausschließlich an die Dehler Security -Geschäftsleitung wenden. Falls nicht anderes im Bewachungsvertrag vereinbart ist, versieht das Personal von Dehler Security seine Dienst in Dienstkleidung.

15. Preise und Zahlungsbedingungen
15.1
Maßgebend sind die in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht anders lautend angegeben.

15.2
Bei Eintritt tariflicher Lohnsteigerung sowie bei Erhöhung der Sozialabgaben während der Vertragszeit erhöht sich die Bewachungsgebühr im gleichen Prozentsatz, bei Rückgang der Löhne ermäßigt sich die Bewachungsgebühr dementsprechend.

15.3
Mangels besonderer Vereinbarung ist der vereinbarte Preis fällig mit Leistung und ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten. Soweit die Leistung später als 30 Tage nach Vertragsabschluss aus Gründen erfolgt, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ist der vereinbarte Preis nach 30 Tagen ab Vertragsschluss fällig.15.4 Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf den Zeitpunkt des Geldeingangs bei uns bzw. der vorbehaltlosen Gutschrift auf den von uns in der Auftragsbestätigung bezeichneten Bankkonten an. Akzepte, Wechsel und Schecks gelten nicht als Zahlung, sondern werden stets nur erfüllungshalber angenommen.

15.5
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

16. Datenschutz / Vertraulichkeit
Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG), vor allem die §§ 27 ff. BDSG für nicht öffentliche Stellen in seiner jeweils gültigen Fassung. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Dehler Security im ggf. mit ihr verbundene Unternehmen die im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung erhaltenen Daten unter Beachtung des BDSG erheben, speichern, verarbeiten und nutzen werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben erforderlich ist. Dazu gehört auch, dass die Daten an Dritte weitergeleitet werden, die von Dehler Security mit der Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung beauftragt worden sind. Auch der Auftraggeber wird die datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf Dehler Security und deren Mitarbeiter einhalten. § 5 BDSG (Datengeheimnis) gilt. Alle personenbezogenen Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Die Vertragsparteien verpflichten sich darüber hinaus, vertrauliche Informationen, die Ihnen ausschließlich durch den jeweils anderen Vertragspartner im Rahmen der Vertragserfüllung über dessen Geschäftsbetrieb bekannt gemacht werden, nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben oder diesen sonst zugänglich zu machen.

 

17. Vertragsbeginn, Vertragsänderungen
Der Bewachungsvertrag ist für Dehler Security von dem Zeitpunkt an verbindlich, in dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht. Änderungen des Bewachungsvertrages bedürfen in Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

18. Erfüllungsort, Teilnichtigkeit
18.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, der Sitz der Betriebsleitung der Dehler Security.

18.2 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Mudersbach, den 17.12.2021

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